AGB's
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der David & David Ges.m.b.H.,
Kleingartenstraße 31, A-2514 Traiskirchen, Österreich
1. Geltung der Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen
Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten weder ganz noch teilweise, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden und sonstige Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (insbesondere der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer), öffentlichen Abgaben (insbesondere Zölle), sowie der Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.
3.2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug fällig.
3.3. Die Zahlung mit Wechseln bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. In jedem Falle werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen, sowie bankübliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn wir endgültig über den geschuldeten Betrag verfügen können.
3.4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht anerkannt werden, ist unzulässig.
3.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Kunden, berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
3.6. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen, die zu begründeten Zweifeln
an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden Anlass geben, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen bzw. Reparaturen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Zu begründeten Zweifeln Anlaß geben insbesondere Scheck- und Wechselproteste, sowie ein Zahlungsverzug des Kunden. Werden die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden nicht erbracht, so können wir von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
4. Lieferung
4.1. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine und –fristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Abschluß des Kaufvertrages zu laufen, jedoch nicht bevor der Kunde alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Angaben und Unterlagen mitgeteilt bzw. geliefert hat. Liefertermine und –fristen sind eingehalten, wenn zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Ware unser Werk verlassen hat und die Versandbereitschaft dem Kunden durch uns mitgeteilt worden ist.
4.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Umstände – z.B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Versandsperren oder sonstigen behördlichen Anordnungen – sind wir für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung entbunden; laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Dauern die störenden Ereignisse länger als sechs Monate, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.
5. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
5.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart wird vom Kunden bekanntgegeben.
5.2. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen.
5.3. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware oder Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch, sofern Teillieferungen erfolgen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
5.4. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Lagerung in unserem Werk können wir mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angebrochenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechnen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen.
5.5. Nimmt der Kunde die Ware endgültig nicht ab, so werden dem Kunden 30 % des Rechnungsbetrages als Mindestschaden in Rechnung gestellt. Dem Kunden und uns bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens vorbehalten.
6. Mitwirkungspflicht des Kunden
Vor Inbetriebnahme der Ware hat der Kunde zu überprüfen, dass die von uns in der Bedienungsanleitung angegebenen Spezifikationen nicht überschritten werden; ferner verpflichtet sich der Kunde, für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für den Betrieb der Ware (Laservorschriften etc.) Sorge zu tragen.
7. Gewährleistung
7.1. Wir leisten Gewähr, daß die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet ist, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört.
7.2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7.3. Bei Mängeln der Lieferung beschränken sich unsere Verpflichtungen – nach unserer Wahl – auf Reparatur oder Ersatz mangelhafter Ware. Hierzu hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Reparatur oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7.4. Der Kunde übernimmt die Kosten der Versendung der Ware an unser Werk, wir übernehmen alle übrigen Transportkosten sowie die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angefallenen Material- und Arbeitskosten, sofern und soweit ein durch den Kunden gerügter Mangel tatsächlich besteht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für Nachbesserungsarbeiten läuft die ursprüngliche Verjährungsfrist. Im Falle von Ersatzlieferungen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab dem Tag des Gefahrüberganges, sofern nicht der Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist endet, später liegt.
7.5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten gerichtlich nicht durchsetzbar oder eine gerichtliche Inanspruchnahme nicht zumutbar ist.
7.6. Unsere Gewährleistung entfällt, falls die Beschaffenheit der Ware durch unsachgemäße Installations- oder Mängelbeseitigungsversuche des Kunden oder Dritter mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
7.7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Kunde uns alle hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
7.8. Werden von uns Ersatzteile in nicht von uns gelieferte und/oder nicht von uns gebaute Ware eingebaut so übernehmen wir keine Gewährleistung auf die richtige Funktionsweise und Funktionstüchtigkeit der Ware im Ganzen, in diesem Fall übernehmen wir die Gewährleistung nur auf die von uns gelieferten und eingebauten Ersatzteile. Diese Gewährleistung gilt auch nur dann wenn die Ersatzteile nicht durch eine mangelhafte und/oder falsche Konstruktion der nicht von uns gelieferten und/oder nicht von uns gebauten Ware beschädigt wurden und/oder auch kein Fehlbedienung und/oder missbräuchliche Verwendung der Ware vorausgegangen ist.